Der Gesundheitshunderter kann ein Mal pro Jahr in Anspruch genommen werden.
Es besteht eine aufrechte Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG (pflichtversicherte Unternehmerinnen bzw. Unternehmer, Gewerbepensionistinnen bzw. Gewerbepensionisten, mitversicherte/anspruchsberechtigte Angehörige).
Ein Gesundheitscheck (Vorsorgeuntersuchung) wurde innerhalb des letzten Jahres vor Antragstellung absolviert.
Der Versicherte stellt einen Antrag auf Auszahlung des Kostenzuschusses "SVA Gesundheitshunderter" an die betreuende Landesstelle. Dem Antragsformular liegen bei: Kopie des Vorsorgeuntersuchung‐Befundblattes und Rechnungskopie(n) der durchgeführten Leistung.